Die Gabe von Vitamin D wird in der Laienpresse viel beworben. Ein Vitamin D-Mangel soll für Müdigkeit, Abgeschlagenheit und sogar gedrückte Stimmung verantwortlich sein, aber auch zu Immunschwäche und Krebs führen. Die Verordnung von Vitamin D zu Lasten der GKV ist eingeschränkt. Die regelhafte, routinemäßige Messung des Blutspiegels von Vitamin D im Sinne eines Screenings ist keine Kassenleistung.
Nicht verschreibungspflichtige Vitamin D-Präparate bis zu einer Tagesdosis von 1.000 I.E. Vitamin D3, in Kombination mit Calcium (mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) oder als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung können gemäß Anlage I (OTC-Ausnahmeliste) der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr (ohne Entwicklungsstörungen) und für Erwachsene nur auf einem Kassenrezept verordnet werden für: nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose, nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen, bei Behandlung mit Bisphosphonaten, Parathormonrezeptor(PTHR1)-Agonisten Teriparatid (Forsteo, Biosimilars) und Abaloparatid (Eladynos), Denosumab (Xgeva, Prolia) und Romosozumab (Evenity), wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist.
Welche Leistungen zahlt die GKV? Die Bestimmung des Vitamin D-Spiegels (25-OH-Vitamin D) zu Lasten der GKV ist bei medizinischer Notwendigkeit möglich. Im Falle einer Prüfung müssen die Ärzte begründen können, warum der VitD-Spiegel zu Lasten der GKV bestimmt werden sollte. Das Vorliegen einer chronischen Erkrankung wie z.B. Asthma bronchiale oder Multiple Sklerose ist kein Grund für eine Spiegelbestimmung. Klinisch manifest ist ein Vitamin D-Mangel beispielsweise bei Rachitis oder Osteomalazie. Wenn die Grundleistung GKV-Leistung ist, kann die Verlaufskontrolle ebenfalls zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden. Ist die Spiegelbestimmung ein Wunsch des Patienten, so ist die Bestimmung vom Patienten selbst zu bezahlen (IGeL).